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Rechtsprinzipien

Zur Umsetzung des Programms DigiSanté werden voraussichtlich zahlreiche Rechtsgrundlagen zu überprüfen, überarbeiten, ergänzen bzw. neu zu schaffen sein. Generell ist die Rechtsetzung im Gesundheitswesen künftig immer auch auf die digitale Umsetzung bzw. die Unterstützung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen auszurichten. Vorliegende Prinzipien sollen für diese Arbeiten als Richtschnur dienen.

Die 10 Prinzipien für die Rechtsetzung im Programm DigiSanté

Die Prinzipien basieren auf der einschlägigen Erfahrung in der Bundesverwaltung, einem Austausch mit Mitarbeitenden des Bundesamts für Justiz (BJ), ähnlichen Grundlagen aus Deutschland und Workshops mit Juristen und Juristinnen im Bundesamt für Gesundheit (BAG). Sie sind als Ergänzung gedacht zum Gesetzgebungsleitfaden des BJ und zum Qualitätsmanagement Rechtsetzung des BAG.

Die Prinzipien orientieren sich an verschiedenen Stellen an Elementen «agiler» Vorgehensmethoden, die in der Durchführung des Programms DigiSanté angewendet werden. Die Prinzipien richten sich sowohl an die beteiligten Juristinnen und Juristen als auch an die in den Rechtsetzungsprojekten beteiligten Fachpersonen. Die Prinzipien sollen zudem regelmässig auf ihre «Usability» und Umsetzungstauglichkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst und erweitert werden.

1 Artikel 164 Bundesverfassung: Gesetzgebung

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: a. die Ausübung der politischen Rechte; b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; c. die Rechte und Pflichten von Personen; d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.