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Zuständigkeiten des Bundes

Die Zuständigkeiten des Bundes im Gesundheitsbereich ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Bestimmungen:

Schliesslich ist im Rahmen des vorliegenden Programms näher zu prüfen, ob Artikel 81 BV als Kompetenzgrundlage für «digitale Werke» angerufen werden kann. So erwägt die Literatur, dass «essenzielle Einrichtungen der Kommunikation sowie der Informations- und Datenverarbeitung» unter diese Bestimmung fallen könnten.37 Gegenteilige Stimmen warnen davor, dass eine weite Interpretation dieser Bestimmung die föderale Kompetenzaufteilung zu unterlaufen droht. Die Bezugnahme auf Artikel 81 für die Errichtung und den Betrieb einer digitalen Infrastruktur des Bundes im Gesundheitswesen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Dabei gilt es jedoch die Grenzen der aus Artikel 81 folgenden Bundeskompetenz zu beachten. Eine Auslegung dieser Bestimmung, die insbesondere auch deren Entstehungsgeschichte berücksichtigt, ergibt, dass sie nur als Rechtsgrundlage für technische Einrichtungen mit Infrastrukturcharakter von (nahezu) landesweiter Bedeutung dienen kann. Zusätzlich setzt die Bestimmung voraus, dass einzelne Kantone die fragliche Einrichtung mangels Ressourcen oder aufgrund der Notwendigkeit einer landesweit einheitlichen Einrichtung nicht zur Verfügung stellen können. Schliesslich beschränkt sich die aus Artikel 81 folgende Rechtsetzungskompetenz des Bundes auf die Regelung der Werksinfrastruktur; allein gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund weder die Kantone zur Nutzung des Werks verpflichten noch ein Monopol errichten. Diese Leitplanken und ihre abschliessende Bewertung werden im Rahmen des Programms «Digisanté» hinsichtlich konkreter Vorhaben zu prüfen sein.

Die Umsetzung einzelner Vorhaben des Programms «DigiSanté» setzt nach dem Gesagten eine verfassungsmässige gesetzliche Sachkompetenz des Bundes voraus. Zudem ist darauf zu achten, dass der Bund gemäss Artikel 43a Absätze 2 und 3 BV nur die Kosten für Massnahmen trägt, deren Nutzen auf Bundesebene anfallen und über die er entscheidet. Gerade bei transversalen Vorhaben wie dem vorliegenden Programm sind Bund und Kantone angesichts der föderalen Zuständigkeitsordnung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. Art. 44 Abs. 1 BV).