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Rechtlicher Rahmen

Symbolbild eines Rechtsparagraphen

Der Bund kann nur in Sachbereichen, für die ihn die Verfassung zuständig erklärt, tätig werden (Art. 3 i. V. m. Art. 42 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]). Ferner soll er nur Aufgaben übernehmen, die die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 5a und Art. 43a Abs. 1 BV).

Im Gesundheitswesen verfügt der Bund über keine umfassende Zuständigkeit, sondern lediglich über fragmentarische Kompetenzen. Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung sind demnach die Kantone für das Gesundheitswesen und insbesondere die Gesundheitsversorgung zuständig. An dieser Aufgabenteilung ändert auch die in den letzten zwei Jahrzehnten zu beobachtende Entwicklung nichts, wonach die fragmentarischen Kompetenzen des Bundes in umfassender und harmonisierender Weise ausgeschöpft und punktuell erweitert wurden. Namentlich die Gesundheitsversorgung und der Umgang mit in diesem Bereich erhobenen Gesundheitsdaten bleiben eine wichtige Aufgabe der Kantone.

Dementsprechend werden mit dem Programm «DigiSanté» Vorhaben realisiert, die zum einen für die effiziente und sichere Erfüllung von Bundesaufgaben essenziell sind (z. B. Architekturprinzipien, semantische Standards und Sicherheitsanforderungen für Anwendungen des Bundes) und zum anderen – zumindest in grossen Teilen – auch für die Kantone und weiteren Akteure nutzbar sind. Angesichts der beschränkten Zuständigkeiten des Bundes steht es den Kantonen und weiteren Akteuren jedoch grundsätzlich frei, ob sie die betreffenden Arbeitsergebnisse übernehmen wollen oder nicht. Mit dem kooperativen Ansatz, etwa durch die Einbindung der Kantone und weiterer Akteure in die Fachgruppe Datenmanagement im Gesundheitswesen (FDMG), sowie dem Rückgriff auf international anerkannte Standards und das in der Branche vorhandene Knowhow schafft das Programm «DigiSanté» optimale Voraussetzungen, damit die erarbeiteten Instrumente und Prozesse auch ausserhalb der Anwendungen des Bundes eingesetzt werden und entsprechend den Programmzielen medienbruchfreie und sichere Datenflüsse im Gesundheitswesen ermöglichen. Um überdies zu gewährleisten, dass die Instrumente und Prozesse, die überwiegend vom Bund finanziert wurden, tatsächlich eingesetzt werden, ist dieser kooperative Ansatz allein aber nicht ausreichend. Vielmehr macht der Bundesrat die Freigabe der Mittel für die einzelnen Projekte von bestimmten Kriterien abhängig. Ziel ist es, zu vermeiden, dass die Investitionen des Bundes ins Leere laufen, weil zum Beispiel die bei Dritten notwendigen Arbeiten ausbleiben oder weil keine nachhaltige Finanzierungslösung zustande kommt.

Zuständigkeiten des Bundes

Die Zuständigkeiten des Bundes im Gesundheitsbereich ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Bestimmungen.

Rechtsprinzipien

Die 10 Prinzipien für die Rechtsetzung im Programm DigiSanté.

Mit DigiSanté erledigte parlamentarische Vorstösse

Mit dem Programm «Digisanté» werden zahlreiche Vorstösse aus dem Parlament erledigt.